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            <title type="text">Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nat...</title>
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                                            Aus diesem Gesetz ergeben sich teilweise umfangreiche Änderungen in einer Vielzahl anderer Gesetze, einschl. dem Infektionsschutzgesetz. 
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                <![CDATA[
                 In dem neuen Gesetz ist u.a. geregelt, dass Coronavirus- oder Antikörpertests künftig von den Krankenkassen bezahlt werden, auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Insbesondere in Pflege- und Altenheimen sollen vermehrt Tests stattfinden. Darüber hinaus soll es ein Pflegeunterstützungsgeld für die häusliche Pflege geben und der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit 50 Millionen Euro unterstützt werden.   Mehr über die Änderungen erfahren Sie unter anderem unter   BundesratKompakt, Top 71.     Das Gesetz tritt am 23.05.2020 in Kraft.  Den Volltext des Gesetzes lesen Sie   hier   im Bundesgesetzblatt, Teil I Nr. 23, vom 22. Mai 2020.&amp;nbsp;   
 ++ Lesen Sie außerdem unseren   Themenschwerpunkt zu Infektion und Meldepflicht   ++ 
     
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2020-05-25T10:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Aktuelles aus der Rechtsprechung BGH zur sekundären Darlegungslast bei Hygien...</title>
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                                            Aus dem Leitsatz des BGH [...] Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt. Der Fall: Eine an Diabetes leidende Patientin verstarb nach Krankenhausaufenthalt an einer Sepsis. ...
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                <![CDATA[
                  Leitsatz des BGH  
 Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden  maßvollen Anforderungen genügt  und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein.  Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist   nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt.  ( Fortführung Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 -VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360 ).&amp;nbsp; 
  &amp;nbsp;  
  Fallbeschreibung  
 Bei der an  Diabetes  leidende Patientin wurde in der Klinik des Beklagten während eines neun Tage langen stationären Aufenthalts unter anderem eine  Magenspiegelung , eine  Koloskopie  und eine  Schmerztherapie  durchgeführt. Drei Tage nach der Entlassung wurde sie erneut aufgenommen, denn der Blutzuckerspiegel war entgleist, die Patientin hatte erhebliche Schmerzen und war körperlich sehr schwach. Nachdem auch erhöhte Entzündungswerte festgestellt worden waren, erfolgte eine Behandlung einer vermuteten Infektion und klinischer Anzeichen einer Lungenentzündung mit verschiedenen Antibiotika und Cortison. Die Patientin verstarb sechs Tage nach der zweiten Aufnahme in die Klinik an einer  schweren Sepsis . Es wurde im Nachhinein in einer Blutkultur   Staphylococcus aureus   nachgewiesen. 
 &amp;nbsp; 
  Der Verfahrenshergang &amp;nbsp; 
 Das Urteil des Landgerichts wurde vom Berufungsgericht abgeändert und die Beklagten zur Zahlung von 2.500 € Schmerzensgeld verurteilt. Hiergegen richtet sich die  Nichtzulassungsbeschwerde  der Klägerinnen (Erbinnen der verstorbenen Patientin), die ihre Berufungsanträge auf Feststellung und Zahlung (höheren) Schmerzensgeldes weiterverfolgen, soweit diese zurückgewiesen worden sind. 
 &amp;nbsp; 
  Nachweis von Hygienemängeln  
 Das Berufungsgericht hatte in der nicht vollzogenen Blutzuckermessung vor der Entlassung der Patientin, in der Wahl und der Dosierung des Antibiotikums und der Verabreichung von Cortison Behandlungsfehler gesehen. Die Klägerinnen hätten dagegen  nicht schlüssig dargelegt , dass die Patientin aufgrund eines (strukturellen)  Hygienemangels  infiziert worden sei, und sie hätten den Nachweis eines groben Fehlers nicht führen können. Sie könnten etwa für die Vorwürfe wie das Nichtbenutzen von Händedesinfektionsgeräten oder das Berühren von Patienten ohne Handschuhe keinen Beweis erbringen. Schließlich hätte auch der Sachverständige einen Behandlungsfehler hinsichtlich des Komplexes Hygienemängel verneint, und der Privatgutacher stütze sich ebenfalls nicht auf Hygieneversäumnisse. Es bestehe daher  kein Anlass , zusätzlich  ein Gutachten eines Krankenhaushygienikers  einzuholen, wie von den Klägerinnen beantragt. Es sei davon auszugehen, dass ein solches Gutachten, wenn überhaupt, allenfalls einen einfachen Fehler ergeben könnte. Dieser hätte keinen Einfluss auf Art und Umfang der Ansprüche. 
 &amp;nbsp; 
  Maßvolle Anforderungen an die Substantiierungspflichten des Patienten  
 Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt hat. An die  Substantiierungspflichten  des Patienten im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Es können keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Insbesondere ist der  Patient nicht verpflichtet , mögliche  Entstehungsursachen einer Infektion   zu ermitteln und vorzutragen.  
 &amp;nbsp; 
 Das BGH befand den Vortrag der Klägerinnen zu Hygienemängeln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für schlüssig.  Er reiche aus, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen . Es seien durchgängig Hygieneverstöße struktureller Art und auch individuelle Versäumnisse beobachtet worden. Daher oblag es den Beklagten, konkret zu den von ihnen ergriffenen  Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung der Patientin  vorzutragen, etwa indem Desinfektions- und Reinigungspläne und Bestimmungen des Hygieneplans vorgelegt werden. 
 Für die antizipierte Bewertung des Berufungsgerichts zum Einfluss des Gutachtens eines Krankenhaushygienikers auf die Gesamtbetrachtung sah der BGH keine Grundlage.&amp;nbsp; 
 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Berufung zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 
 &amp;nbsp; 
  Weitere Urteile zu dieser Thematik, auch vom BGH, finden Sie in Hygiene und Recht (HuR)  ,&amp;nbsp; beispielsweise die Urteile HuR Nr. 44, 301, 304 und  332  mit ausführlichen Anmerkungen der Herausgeber sowie in unserem  PLUS_Bereich .   
 &amp;nbsp; 
     
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                            <updated>2020-05-20T06:00:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie von Patienten mit COVID-19</title>
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                                            Die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) hat in Zusammenarbeit mit weiteren Fachgesellschaften Empfehlungen für Ärzte auf Intensivstationen herausgegeben, die Patienten mit COVID-19 betreuen. 
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                <![CDATA[
                 Die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) hat in Zusammenarbeit mit weiteren Fachgesellschaften Empfehlungen für  Ärzte auf Intensivstationen  herausgegeben, die Patienten mit COVID-19 betreuen.&amp;nbsp;Der aktuelle intensivmedizinische Wissensstand bezieht sich überwiegend auf Beobachtungen aus China und Italien. Grundsätzlich empfehlen sie, dass sich im Krankenhaus ein multidisziplinäres Team mit der Thematik beschäftigen soll, zu dem  in jedem Fall Intensivmediziner, Pflegekräfte, Infektiologen und Krankenhaushygieniker  gehören. 
 &amp;nbsp; 
 Die Empfehlungen sind am 12. März 2020 online in  Medizinische Klinik – Intensivmedizin und Notfallmedizin  (2020) erschienen und   hier  &amp;nbsp;nachzulesen 
  Carola Ilschner  
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                            <updated>2020-03-17T06:30:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Arbeitsrechtliche Auswirkung von COVID-19</title>
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                                            Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Was tun, wenn die Schule geschlossen bleibt?
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                <![CDATA[
                  Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Was tun, wenn die Schule geschlossen bleibt?   In der sehr dynamischen Entwicklung der COVID-19 Erkrankungen haben viele Maßnahmen direkte Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Reihe Fragen und Antworten zusammengestellt, an denen man sich orientieren kann.    Hier   gelangen Sie direkt zur Webseite des BMAS.   Carola Ilschner  
 &amp;nbsp; 
 Bildquelle: iStock 
     
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2020-03-16T09:30:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Aktuelles aus der Rechtsprechung: Intramuskuläre Injektion des Medikaments Xy...</title>
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                                            In diesem Fall ging es um einen etwaigen ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer intramuskulären Injektion des Medikaments Xylonest in die Schulter. Nach der Behandlung wurde eine durch Streptokokken hervorgerufene Phlegmone festgestellt. Es bildete sich ein Abs...
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                <![CDATA[
                  Fallbeschreibung  
 In diesem Fall ging es um einen etwaigen ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer  intramuskulären Injektion  des Medikaments Xylonest in die Schulter. Nach der Behandlung wurde eine durch  Streptokokken  hervorgerufene  Phlegmone  festgestellt. Es bildete sich ein Abszess, der schließlich operativ ausgeräumt wurde. Der linke Arm kann in der Folge nur noch bis auf Schulterhöhe angehoben werden. Gegen das Urteil des LG Gießen legte die Klägerin  Berufung  ein. 
 &amp;nbsp; Die Vorwürfe der Klägerin  
 Die Klägerin hatte behauptet, die verabreichten Injektionen seien nicht indiziert gewesen, der Arzt habe die  Injektion ohne hinreichende Desinfektion  durchgeführt, die  Spritzen   seien zu lange vorab aufgezogen gewesen , und der Arzt hätte die  Infektion  bei einem zwei Tage nach der Injektion erfolgten Praxisbesuch der Schulter trotz eindeutiger Symptome  nicht erkannt.   
  Das Urteil des Berufungsgerichts  
 Die gewählte Behandlung wurde vom OLG Frankfurt als nicht behandlungsfehlerhaft eingestuft, es hätten auch keine hinreichenden Entzündungszeichen zur Erkennung der Infektion vorgelegen. Weiterhin gelang es der Klägerin nicht, bei der Durchführung der Injektion einen Behandlungsfehler des Arztes zu beweisen. 
 &amp;nbsp; Beurteilung des „zeitnahen Aufziehens“ der Spritze  
 Unstreitig war zwischen den Parteien, dass der Arzt „nach Aufbringen eines Desinfektionsmittels  zwei fertig aufgezogene, auf einem Tisch bereitliegende Spritzen  mit dem Medikament Xylonest in den Muskel“ injizierte. Der  Sachverständige  hatte in seinem schriftlichen Gutachten vor dem Hintergrund der Angabe des Arztes, dass er  bei Eintreffen der Klägerin in der Praxis  die  Anweisung zum Aufziehen der Spritzen  gegeben habe, von einem  zur Verabreichung „zeitnahen“ Aufziehen der Spritze  gesprochen. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die einschlägige Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention aus dem Jahr 2011 [1]. Hierin heißt es:  „Die Zubereitung und das Aufziehen von Medikamenten soll unmittelbar vor der geplanten Applikation erfolgen, da In-vitro-Studien eine Keimvermehrung nach einer bis mehreren Stunden in Abhängigkeit von der Art des Medikamentes, vom initialen Keimeintrag und ggf. antimikrobiellen Eigenschaften von enthaltenen Zusätzen gezeigt haben.“   
 Die Einschätzung des Sachverständigen hat das Landgericht übernommen. Das OLG Frankfurt folgte dem Landgericht und argumentierte in seinem Urteil, die Einschätzung des Sachverständigen bzw. des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, da  angesichts der Formulierung der zitierten   Empfehlung , die auf Studien Bezug nimmt , bei denen sich eine Keimvermehrung nach einer bis mehreren Stunden  gezeigt habe,  von einer derart langen Zeitdauer hier keine Rede sein könne . 
 Die Berufung gegen das Urteil aus 2017 des Landgerichts Gießen wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. 
  Carola Ilschner  
   Literaturangabe : 
 
 Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen. Bundesgesundheitsbl 2011;54:1135–1144. 
 
  &amp;nbsp;Zur Fragestellung des Aufziehen von Spritzen siehe  
 
 Hygiene- und Rechtsfragen bei Injektionen,  HuR  2.5.1,   
 
 und u.a. die folgenden Urteile aus  Hygiene und Recht : 
 
 HuR Urt. 2, BGH1968, Periartikuläre Injektion 
 HuR Urt. 23, OLG Köln 1987, Intramuskuläre Injektion 
 HuR Urt. 33, OLG Stuttgart 1989, Intramuskuläre Injektion 
 HuR Urt. 54, OLG München 1994, Intramuskuläre Injektion 
 HuR Urt. 72, OLG Düsseldorf 1997, Intramuskuläre Injektion 
 HuR Urt. 83, OLG Köln 1998, Intramuskuläre Injektion 
 HuR Urt. 84, OLG Düsseldorf 1998, Intramuskuläre Injektion 
 HuR Urt. 125, LG München 2004, Intraartikuläre Injektion 
 HuR Urt. 273, LG Detmold 2013, Bursapunktion 
 HuR Urt. 292, OLG Köln 2015, Intraartikuläre Injektion   
 
  &amp;nbsp;Weiterführende Literatur, siehe auch:  
 
  Parohl N, Popp W, Zastrow KD. Hygiene-Tipp: Infusionen und Spritzen . 
 
 &amp;nbsp; 
 Bildquelle: iStock 
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            <title type="text">Aktuelles zu Corona</title>
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                                            COVID-19 ist das beherrschende Thema im Bereich Infektiologie und Hygiene. Daher haben wir für Sie zunächst aktuelle Dokumente mit einem rechtsverbindlichen Charakter zusammengestellt.
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                <![CDATA[
                 &amp;nbsp; 
 
 Ergänzung zum Nationalen Pandemieplan – COVID-19 – neuartige Coronaviruserkrankung. Stand 04.03.2020.&amp;nbsp;    
 
 
 &amp;nbsp;Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion für die Herstellung in Apotheken. Stand 04.03.2020.   
 
 
 &amp;nbsp;Falldefinition und labordiagnostische Abklärung des Verdachts auf eine Infektion mit COVID-2019. Stand 14.02.2020 bzw. 01.02.2020.   
 
 
 &amp;nbsp;Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 Stand 09.03.2020.    
 
  Details erfahren Sie in der  Märzausgabe  des Hygiene &amp;amp; Recht Newsletters.  
  Carola Ilschner   
    Bildquelle: iStock 
                ]]>
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                            <updated>2020-03-11T08:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Gesetze und Verordnungen: Ausdehnung der Meldepflicht für Coronavirus 2019-nC...</title>
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                                            Am 31.01.2020 wurde im BAnz AT eine Verordnung zur Ausdehung der Meldepflicht nach §6 und § 7 IfSG für das neuartige Coronavirus „2019-nCoV“ veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2020.
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                <![CDATA[
                 Am 31.01.2020 wurde im BAnz AT eine Verordnung zur Ausdehung der Meldepflicht nach §6 und § 7 IfSG für das neuartige Coronavirus „2019-nCoV“ veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2020. 
 &amp;nbsp;Die Verordnung im Wortlaut: 
  § 1 Ausdehnung der Meldepflicht  
 &amp;nbsp;(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach §&amp;nbsp;6 Absatz&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 Nummer&amp;nbsp;1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember&amp;nbsp;2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV&quot;) hervorgerufen wird. 2Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von §&amp;nbsp;8 Absatz&amp;nbsp;3 Satz&amp;nbsp;2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz&amp;nbsp;1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. 3Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz&amp;nbsp;1 nicht bestätigt. 
 (2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. 2Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des §&amp;nbsp;4 Absatz&amp;nbsp;2 Nummer&amp;nbsp;1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen. 
 (3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach §&amp;nbsp;7 Absatz&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist. 
 &amp;nbsp; 
  Quelle zum Nachlesen:  
 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenenneuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30. Januar 2020. BAnz AT 31.01.2020 V1 (Download als  pdf-Datei) . 
 &amp;nbsp; 
 &amp;nbsp; 
 Bildquelle: iStock 
 &amp;nbsp; 
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                            <updated>2020-02-03T07:30:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Gesetze und Verordnungen: Finanzielle Förderung für Hygienefachpersonal </title>
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                                            Für die Ausstattung, die Qualifikation und die Fortbildung von Hygienefachpersonal sind in einigen Bundesländern am 31. Dezember 2019 die Übergangsfristen für die Vorgaben in den jeweiligen Medizinhygieneverordnungen (MedHygVO) abgelaufen. Zu diesen Bundesländern zählen Bayern...
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                 Für die Ausstattung, die Qualifikation und die Fortbildung von Hygienefachpersonal sind in einigen Bundesländern am 31. Dezember 2019 die Übergangsfristen für die Vorgaben in den jeweiligen Medizinhygieneverordnungen (MedHygVO) abgelaufen. Zu diesen Bundesländern zählen Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein und Thüringen. 
  Verlängerung des „Hygienesonderprogramms“  Das „Hygienesonderprogramm“ wurde auf Antrag der Koalition verlängert, jedoch nicht für alle laufenden Förderzeiträume. 
 Im Rahmen des Artikel 4 „ Änderung des   Krankenhausentgeltgesetzes “ des am 14. Dezember 2019 veröffentlichten „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen ( MDK-Reformgesetz )“ sind die  verlängerten Fristen  im Hinblick auf eine  finanzielle Förderung  bzw. neue Fördermöglichkeiten für die Erfüllung der Anforderungen des  Infektionsschutzgesetzes  an die  personelle Ausstattung  spezifiziert. Dies betrifft z.B. die Förderung von Experten für  Antibiotic Stewardship . Zu beachten ist, dass die finanzielle Förderung für  Hygienefachkräfte nicht  weiter verlängert wurde.&amp;nbsp; 
 Grundlage des Antrags war der  Bericht  des  GKV-Spitzenverbands  zum Hygienesonderprogramm in den Förderjahren 2013 bis 2018. 
  Carola Ilschner  
 Quellen: 
 
  Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz). Bundesgesetzbl I, 2019, Nr. 51 vom 20.12.2019, siehe insbesondere Seite 2808 ff.  
 
 
  Bericht des GKV-Spitzenverbands zum Hygienesonderprogramm 2013-2018.     
 
  Siehe auch Teil 4, Rechtsvorschriften, in     Hygiene und Recht (HuR)     sowie die Ausführungen zu den Grundlagen des Hygienerechts, Teil 2, Kapitel 2.1 sowie 2.4.2 und 2.4.  
 &amp;nbsp; 
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            <title type="text">Aktuelles aus der Rechtsprechung: Schulbetretungsverbot infolge unzureichende...</title>
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                 Kinder, die Kontakt zu einer an Windpocken erkrankten Person hatten und über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen, dürfen vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz (§28 Abs. 1 Satz 1) ist dies eine geeignete und notwendige Schutzmaßnahme, stellte das Verwaltungsgericht Weimar in einem Beschluss vom 14. März 2019 fest.&amp;nbsp; 
  Einstufung als ansteckungsverdächtig nach IfSG &amp;nbsp; 
 Im Rahmen einer  Faschingsveranstaltung  an der Schule hatten die zwei Kinder der Klägerin, die nur einen unvollständigen Impfschutz aufwiesen, Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind. Die Behörde hatte die beiden Kinder daraufhin als  ansteckungsverdächtig  eingestuft (§2 Nr. 7 IfSG) und für 16 Tage ein  Schulbetretungsverbot  angeordnet. Eine empfohlene postexpositionelle Schutzimpfung ( Riegelimpfung ) hatten sie  nicht   erhalten ; ein Impfzwang bestand nicht.&amp;nbsp; 
  Keine Diskriminierung von ungeimpften gegenüber geimpften Kindern  
 Die Mutter wehrte sich gegen den Schulausschluss ihrer beiden Kinder. Das Verwaltungsgericht sah jedoch die angeordnete Schutzmaßnahme als  recht- und verhältnismäßig  an. Die Ansteckungsgefahr und das Weiterverbreitungsrisiko sind bei nicht geimpften Kindern anders einzustufen als bei geimpften Kindern. Daher läge auch  keine Diskriminierung  der unzureichend geimpften Kinder gegenüber den geimpften Kindern vor, wie die Klägerin angegeben hatte.&amp;nbsp; 
  Eltern tragen die Konsequenzen der Nichtimpfung  
 „Entscheiden sich Eltern, entgegen der sachverständigen Empfehlung der STIKO auf eine Impfung ihrer Kinder zu verzichten, haben sie und ihre Kinder die Konsequenzen der Nichtimpfung zu tragen“, so das VG Weimar. 
  Carola Ilschner  
  Siehe auch weitere Urteile in     Hygiene und Recht (HuR)    
 
 HuR Urt. 216, OVG Niedersachsen 2011, Schulbetretungsverbot (Masern) 
 HuR Urt. 244, BVerwG 2012, Schulbetretungsverbot (Masern) 
 HuR Urt. 287, VG Berlin 2015, Schulbetretungsverbot (Masern) 
 HuR Urt. 288, VG Berlin 2015, Schulbetretungsverbot (Masern) 
 
   Bildquelle: iStock  
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            <title type="text">Aktuelles aus der Rechtsprechung: Infektion einer Frühgeborenen mit P. aerugi...</title>
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                                            In dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel geht es um Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Infektion mit nachfolgendem Gesundheitsschaden, die sich die Klägerin während eines Krankenhausaufenthaltes nach der Geburt zuzog. 
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                  Infektion einer Frühgeborenen mit  P. aeruginosa  im Krankenhaus als &quot;Arbeitsunfall&quot; anerkannt  BSG, Urteil vom 7.5.2019 - B 2 U 34/17 R 
 In dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel geht es um Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Infektion mit nachfolgendem Gesundheitsschaden, die sich die Klägerin während eines Krankenhausaufenthaltes nach der Geburt zuzog. 
  Fallbeschreibung  
 Die Klägerin wurde am 9. April 1992 während der 30. Schwangerschaftswoche in einem Krankenwagen geboren. Direkt anschließend wurde sie in der  neonatalen Intensivstation  der Kinder- und Jugendklinik in S. aufgenommen. Wegen einer Anpassungsstörung der Lunge mit Lungenentzündung wurde sie  apparativ beatmet  und  antibiotisch behandelt . Sie verbrachte größtenteils im  Inkubator . Der Zustand besserte sich. Am 8. Lebenstag wurden erneut eine Pneumonie und auch eine beginnende Sepsis festgestellt. Ab dem 15. Lebenstag atmete die Klägerin spontan und ohne Zeichen von Luftnot und war kreislaufstabil. Am 17. Tag wurde die Antibiotikatherapie beendet. Am 3.5.1992 traten plötzlich  Apnoen  und  Bradykardien  auf. Es wurde eine  Meningitis  diagnostiziert, die durch   P. aeruginosa   hervorgerufen wurde und die zur Ausbildung eines  Hydrocephalus  führte, der operativ versorgt werden musste. 
  Verfahrensgang  
 Die Unfallversicherung hatte die Feststellung der Infektion als  Arbeitsunfall  2003  abgelehnt . Klage und Berufung (SG Düsseldorf, LSG Nordrhein-Westfalen) blieben ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde verworfen. 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aufhebung der Bescheide, das SG wies die Klage ab, das LSG wies die Berufung zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Revision.  Das BSG erachtet die Revision als zulässig und begründet.  
  Infektion mit „Gesundheitsschaden“ als Unfallereignis  
 Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalles sind die bis zum 31.12.1996 geltenden Vorschriften der  RVO  (Reichsversicherungsordnung, heute geregelt in §8 Abs. 1,  SGB VII ). Die Klägerin erhielt nach ihrer Geburt mit der Aufnahme in die Universitätsklinik von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung  eine stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus  und war  deshalb   Versicherte  i.S. der RVO und damit unter dem  Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung . 
 Das eigentliche  Unfallereignis  ist das Eindringen des Bakteriums: Dies ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (vgl. RVO, heute SGB VII). Für die Anerkennung als Unfall muss zudem ein  (weitergehender) Gesundheitsschaden  in Form einer  Funktionsstörung  vorliegen. Dieser ist die Meningitis verbunden mit Atemstillständen und Herzrhythmusstörungen.  (  vgl. zum funktionalen Krankheitsbegriff BSG Urteil vom 27.7.2017 - B 2 U 17/15 R, Borrelieninfektion eines Forstwirts: Die bloße Aufnahme von Erregern oder Bildung von Antikörpern ist für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht ausreichend).  &amp;nbsp;  
 Das BSG erläutert mit Bezug zum Infektionsrisiko:  Das Risiko, bei der Entgegennahme einer stationären Behandlung auf einer Intensivstation in einem Krankenhaus eine bakterielle Infektion mit dem Keim Pseudomonas aeruginosa zu erleiden, ist vom Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO umfasst. Dieses Bakterium ist nach den Feststellungen des LSG ein typischerweise in Krankenhäusern vorkommender Keim, der in Kliniken feuchte Stellen an Armaturen und im Kondenswasser an Gegenständen besiedelt. Damit kann das Bakterium in allen feuchten Bereichen des Krankenhauses vorhanden sein, mit denen die Versicherten zwangsläufig in Kontakt kommen. Diese Art der Verbreitung schafft für Versicherte, die eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus entgegennehmen, ein erhöhtes Risiko, eine solche bakterielle Infektion in der Klinik zu erwerben. Sie können sich während der stationären Krankenhausbehandlung der Infektionsgefahr weder entziehen noch davor wirksam selbst schützen .&amp;nbsp;&amp;nbsp; 
  Infektionsursache  
 Der genaue  Infektionsweg  ist  nicht bekannt . Der  Schutz durch die Unfallversicherung  ist gegeben,  da   keine anderen  (durch Arzt- und Krankenhaushaftplicht)  versicherten  ärztlichen oder pflegerischen  Behandlungsfehler   oder andere Faktoren  als  wesentliche  Infektionsursache  nachgewiesen  werden konnten und rein hypothetisch bleiben (die Beweislast liegt beim Beklagten). 
 Nach den Ausführungen des BSG würde das – nicht festgestellte – „ Mitbringen des Keims durch die Eltern auf die Intensivstation als mögliche Ursache im vorliegenden Fall einen Behandlungs- bzw. Organisationsfehler des Klinikums darstellen “. 
 Fest stand, basierend auf einem Gutachten, dass sich die  Infektion zum   Zeitpunkt der Behandlung auf der Intensivstation  ereignete. Der Infektionszeitpunkt ließ sich zwischen dem 2.5.1992, 17 Uhr, und dem 3.5.1992, 17 Uhr, eingrenzen. 
 Der  Erhalt der stationären Behandlung  ist damit als die einzige erkennbare  Ursache  für die Infektion zu werten. Bei dem Frühgeborenen im Inkubator bestand diese  versicherte Behandlungssituation  ohne Unterbrechung während des gesamtes Krankenhausaufenthaltes. Ein „eigenwirtschaftliches“, privates Handeln des Frühgeborenen ist nicht denkbar. 
  Rücknahme des Ablehnungsbescheids und Feststellung des Arbeitsunfalls  
 Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel sprach der inzwischen 27 Jahre alten Betroffenen  Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung  zu. 
 Aufgrund der besonderen Situation des Frühchens kann der Fall nicht ohne weiteres auf andere Krankenhausinfektionen übertragen werden. 
   Carola Ilschner   
 &amp;nbsp; 
  Weiterführende Literatur zu diesem Urteil:  
 
  DGUV Hochschule. UV Recht§Reha Aktuell (UVR) 10/2019 vom 28.10.2019. DOK 310:374.2:374.3 . 
 
 
 Infektion mit Krankenhauskeim als Bestandteil des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. GesR 2019;12:778-783. 
 
 
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.  
 
 &amp;nbsp; 
  Verwandte Themen:  
 
  AWMF-Leitlinie 024-008: Bakterielle Infektionen bei Neugeborenen. Stand: 27.2.2019.  
 
 
  Radiologie-Patienten mit Erreger infiziert? Ärzte Zeitung, 13.6.2019.  
 
   Weitere Urteile aus dem Bereich der Neonatologie in  Hygiene und Recht :   
 
 HuR Urt. 4: BGH vom 10.11.1970 („Babybäckchenentscheidung“) 
 HuR Urt. 48: LG Koblenz vom 23.4.1993, Neugeborenenpflege 
 HuR Urt. 74: OLG Düsseldorf vom 10.7.1997, Neugeborenenpflege 
 HuR Urt. 81: OLG Hamm vom 28.1.1998, Meninigitis bei Säuglingen und Kleinkindern 
 HuR Urt. 107: LG Gießen vom 30.9.2004, Infusion 
 HuR Urt. 293: VG Köln vom 3.11.2015, bauliche Mängel, Kinderklinik (OVG NRW vom 22.12.2016, 13 A 2900/15 Änderung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung; Bewilligung einer Sonderbetragsförderung auf Grundlage des Krankenhausgestaltungsgesetzes (KHGG NRW) als Gegenstand des Zulassungsantrags) 
 HuR Urt. 328: OLG Dresden vom 2.5.2018, Neugeboreneninfektion, mit Kommentar von Priv.-Doz. Dr. med. C. Gille, Tübingen 
 
 &amp;nbsp; 
  Publikationen zur Infektiologie im mhp Verlag:  
 
  Pädiatrische Antiinfektiva von Tobias Tenenbaum und Horst Schroten  
  Zeitschrift für Infektionstherapie  
 
  &amp;nbsp;  
  Bildquelle: iStock  
 &amp;nbsp; 
                ]]>
            </content>

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                  Untersagung der Aufbereitung von Medizinprodukten gegenüber einem Zahnarzt  VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13.08.2019 – 5 K 57/19.NW. 
 Der Kläger in diesem Verfahren betreibt eine  Zahnarztpraxis , in der auch kieferchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden. Im Februar 2015 hatte das Gesundheitsamt  Mängel bei der Aufbereitung von Medizinprodukten  festgestellt und zur Behebung angemahnt. Hierzu gehörte das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen für die manuellen Aufbereitungsschritte der Medizinprodukte, die Aufstellung des Sterilisators in Kellerräumen (unreiner Bereich) und die mangelnde chargenbezogene Kontrolle und Dokumentation von Aufbereitungsschritten. 
   Kläger wurde zur Mängelbehebung angemahnt   
 Einige der Mängel wurden vom Kläger behoben. Bei einer erneuten Begehung im Mai 2018 wurden jedoch vom Gesundheitsamt wieder mehrere Verstöße gegen die KRINKO-Empfehlung zur Aufbereitung von Medizinprodukten festgestellt. Insbesondere wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den  vollständigen Aufbereitungsprozess  für alle Instrumentengruppen durch einen  externen Validierer  validieren zu lassen. Sollte der Validierungsbericht nicht fristgerecht vorgelegt werden, werde die Aufbereitung von Medizinprodukten in dieser Praxis untersagt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. 
 &amp;nbsp;Da der externe Validierungsbericht  nicht fristgerecht  vorgelegt wurde,  untersagte  das Gesundheitsamt in der Folge die  Aufbereitung in der Praxis ,  genehmigte jedoch die Verwendung von Einmalmaterial  sowie die Anwendung von Medizinprodukten, die  extern aufbereitet  wurden. Die Untersagung der Aufbereitung der Medizinprodukte in der Praxis werde aufgehoben, wenn ein vollständiger Nachweis darüber erbracht werde, dass die KRINKO-Empfehlungen beachtet werden  oder  ein vollständiger Nachweis durch einen externen Validierer darüber erbracht werde, dass in der Praxis ein anderes gleichwertiges validiertes Verfahren zur Aufbereitung von Medizinprodukten angewendet werde. 
   Vom Praxisinhaber durchgeführte Restproteinbestimmung kein Äquivalenznachweis   
 Der Inhaber der Praxis erläuterte, die „kritisch B“ zu behandelnden Instrumente würden mit dem „Alpro-Verfahren“ innen und außen gereinigt und desinfiziert. Anschließend erfolge eine  visuelle Inspektion . Äquivalenznachweise würden durch Restproteinbestimmungen erbracht. Für das Gesundheitsamt stellte jedoch die  vom Praxisinhaber durchgeführte   Restproteinbestimmung   keinen Äquivalenznachweis  für die manuell aufbereiteten, als kritisch B eingestuften Instrumente, dar, und war damit auch kein Beweis für eine Validierung. 
 Das Verwaltungsgereicht Neustadt/Weinstraße bestätigte, dass die Untersagung der Aufbereitung und Anwendung von Medizinprodukten kritisch B in der Zahnarztpraxis des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden war (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 2 MPG i.d.F. vom 23.12.2016). 
   Periodische Prüfung kann nur durch einen Validierer erfolgen   
 Die Aufbereitung der Medizinprodukte kritisch B in der Praxis genügte auch nach Auffassung des Gerichts den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Hand- und Winkelstücke, die in der Zahnarztpraxis benutzt werden, fallen in die Kategorie   kritisch B  mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung.  Dies sind nach der KRINKO solche Medizinprodukte, bei denen die  Effektivität  der Reinigung  nicht durch Inspektion unmittelbar beurteilbar  ist (KRINKO Ziff. 1.2.1, S. 1248). Das in der Praxis durchgeführte Aufbereitungsverfahren enthielt  keine hinreichende Validierung  des Reinigungsverfahrens.  Eine vom Praxisinhaber vorgenommene Restproteinbestimmung stellt keinen hinreichenden Nachweis der Qualität eines manuellen Reinigungsverfahrens dar.  Die  periodische Prüfung  der Reinigungsleistung manueller Verfahren kann  nur durch  einen  Validierer  erfolgen,  der dafür   qualifiziert  ist, wie z.B. in der Leitlinie zur Validierung der manuellen Reinigung und manuellen chemischen Desinfektion von Medizinprodukten beschrieben ( s.u .). 
   Verstoß gegen § 8 Abs. 1 MPBetreibV   
 Das Gericht hielt fest:  Wegen der fehlenden Möglichkeit der vollständigen optischen Kontrolle des Reinigungserfolgs der Hand- und Winkelstücke bedarf es auch unabhängig von der KRINKO der regelmäßigen Validierung zum Beleg für die Wirksamkeit der manuellen Reinigung, insbesondere durch externe Bestimmung des Restproteingehalts . Dies entspricht dem Stand von Wissenschaft und Technik, der für die KRINKO Richtschnur ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 2018, HuR Urt. 326). Mangels ausreichender periodischer externer Kontrolle des Reinigungsverfahrens liegt demnach auch ein Verstoß unmittelbar gegen § 8 Abs. 1 MPBetreibV vor. 
   Siehe auch   Hygiene und Recht (HuR)   „Hygiene- und Rechtsfragen bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (Kapitel 2.5.3) sowie weitere Urteile, beispielsweise   
 
 HuR Urt. 269, OVG NRW 2014, manuelle Aufbereitung zahnärztlicher Übertragungsinstrumente, mit Anmerkungen der Herausgeber zur Validierbarkeit von manuellen Aufbereitungsverfahren 
 
 
 HuR Urt. 326, OVG NRW 2018, manuelle Aufbereitung von Endoskopen, Anforderungen an die Restproteinbestimmung, mit Anmerkungen der Herausgeber 
 
    Die  Leitlinie zur Validierung der manuellen Reinigung und manuellen chemischen Desinfektion von Medizinprodukten  von DGKH, DGSV, AKI in Kooperation mit dem VAH ist in der Zeitschrift    Zentralsterilisation    als Supplement erschienen. Sie finden Sie   hier   als Download. 
   CI  
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 Immer auf der sicheren Seite:   INSTRUMENTE richtig aufbereiten   
     
 Bildquelle: iStock     
                ]]>
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            <title type="text">Empfehlungen und Leitlinien: Wiederzulassungsempfehlungen zu Gemeinschaftsein...</title>
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                                            Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz sind in einer überarbeiteten Fassung (Stand 21.11.2019, Version 2) neu veröffentlicht worden. 
                                        ]]>
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     Wiederzulassungsempfehlungen zu Gemeinschaftseinrichtungen überarbeitet    
   Die Empfehlungen des   Robert Koch-Instituts   für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz sind in einer überarbeiteten Fassung ( Stand 21.11.2019, Version 2 ) neu veröffentlicht worden.    
   Grundlegende Änderungen enthalten   
     
  
   
  
    
  
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  Neben vielen kleineren Änderungen gibt es grundlegende Modifikationen insbesondere für  Hepatitis E  und  EHEC-Enteritis/HUS . Zukünftig wird auf der Basis des stx-Nachweise zwischen HUS-assoziierten und nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stämmen unterschieden werden. EHEC-Stämme mit stx2-Nachweis werden als HUS-assoziiert klassifiziert.   
    Ärztliches Urteil auch mündlich gültig    
   Das Tätigkeits- bzw. Besuchsverbot in der Gemeinschaftseinrichtung gilt, bis  nach ärztlichem Urteil  eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dieses Urteil kann durch den behandelnden Arzt oder den Arzt des Gesundheitsamtes&amp;nbsp; mündlich  erfolgen.  § 34 IfSG fordert  keine schriftliche Bescheinigung  über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten sinnvoll sein.  
   Quelle  
    RKI  . Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz. Stand 21.11.2019, Version 2. Download  hier  über die Website des RKI         
   Weitere Informationen    
  Askar M, Milde-Busch A, Mücke I, Rexroth U, Diercke M: Aktualisierung der RKI-Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz. Epid Bull 2019;47:505 – 506.  
  Pörtner K, Fruth A, Flieger A, Middendorf-Bauchart B, Mellmann A, Falkenhorst G: Überarbeitung der RKI Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG nach EHEC- Infektion. Epid Bull 2019;47:506.  
 &amp;nbsp;  STIKO-Empfehlungen 2019/2020: Epid Bull 2019;34.   
 &amp;nbsp; 
     
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