Aus dem Leitsatz des BGH [...] Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt.
Der Fall: Eine an Diabetes leidende Patientin verstarb nach Krankenhausaufenthalt an einer Sepsis. Die Hinterbliebenen beobachteten unter anderem Hygienemängel, die sie als mitursächlich für die Infektion ansahen.
Der Fall: Eine an Diabetes leidende Patientin verstarb nach Krankenhausaufenthalt an einer Sepsis. Die Hinterbliebenen beobachteten unter anderem Hygienemängel, die sie als mitursächlich für die Infektion ansahen.