Aus diesem Gesetz ergeben sich teilweise umfangreiche Änderungen in einer Vielzahl anderer Gesetze, einschl. dem Infektionsschutzgesetz.
Am 31.01.2020 wurde im BAnz AT eine Verordnung zur Ausdehung der Meldepflicht nach §6 und § 7 IfSG für das neuartige Coronavirus „2019-nCoV“ veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2020.
Für die Ausstattung, die Qualifikation und die Fortbildung von Hygienefachpersonal sind in einigen Bundesländern am 31. Dezember 2019 die Übergangsfristen für die Vorgaben in den jeweiligen Medizinhygieneverordnungen (MedHygVO) abgelaufen. Zu diesen Bundesländern zählen Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein und Thüringen.
Verlängerung des „Hygienesonderprogramms“
Das „Hygienesonderprogramm“ wurde auf Antrag der Koalition verlängert, jedoch nicht für alle laufenden Förderzeiträume.
Verlängerung des „Hygienesonderprogramms“
Das „Hygienesonderprogramm“ wurde auf Antrag der Koalition verlängert, jedoch nicht für alle laufenden Förderzeiträume.