Der Kläger in diesem Verfahren betreibt eine Zahnarztpraxis, in der auch kieferchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden. Im Februar 2015 hatte das Gesundheitsamt Mängel bei der Aufbereitung von Medizinprodukten festgestellt und zur Behebung angemahnt. Hierzu gehörte das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen für die manuellen Aufbereitungsschritte der Medizinprodukte, die Aufstellung des Sterilisators in Kellerräumen (unreiner Bereich) und die mangelnde chargenbezogene Kontrolle und Dokumentation von Aufbereitungsschritten.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Beschwerdeverfahren zugunsten der Verpflichtung zur Bereitstellung einer eigenen Nasszelle im Rahmen einer Obdachlosenunterbringung. Der Antragsteller hatte ein hausärztliches Attest vorgelegt, das eine sehr schwere Verbrennung II Grades mit offener schlecht heilender Wunde bestätigte.