Aus diesem Gesetz ergeben sich teilweise umfangreiche Änderungen in einer Vielzahl anderer Gesetze, einschl. dem Infektionsschutzgesetz.
Am 31.01.2020 wurde im BAnz AT eine Verordnung zur Ausdehung der Meldepflicht nach §6 und § 7 IfSG für das neuartige Coronavirus „2019-nCoV“ veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2020.