In diesem Fall ging es um einen etwaigen ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer intramuskulären Injektion des Medikaments Xylonest in die Schulter. Nach der Behandlung wurde eine durch Streptokokken hervorgerufene Phlegmone festgestellt. Es bildete sich ein Abszess, der schließlich operativ ausgeräumt wurde. Der linke Arm kann in der Folge nur noch bis auf Schulterhöhe angehoben werden. Gegen das Urteil des LG Gießen legte die Klägerin Berufung ein.
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Der Kläger in diesem Verfahren betreibt eine Zahnarztpraxis, in der auch kieferchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden. Im Februar 2015 hatte das Gesundheitsamt Mängel bei der Aufbereitung von Medizinprodukten festgestellt und zur Behebung angemahnt. Hierzu gehörte das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen für die manuellen Aufbereitungsschritte der Medizinprodukte, die Aufstellung des Sterilisators in Kellerräumen (unreiner Bereich) und die mangelnde chargenbezogene Kontrolle und Dokumentation von Aufbereitungsschritten.