PDF Ausgabe - HYGIENEManagement - 02/2019

- Artikel-Nr.: hp201902-pdf
- Details: Einzelne Ausgabe, PDF-Ausgabe
- Extras:
Inhalt
Editorial
AKTUELL
Hygienerelevante Praxisausstattung
Aktuelle Hygienefragen
Hygiene-Tipp der DGKH: Hygienisch korrekte Blutentnahme
EMPFEHLUNGEN
Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation“: Empfehlung zur hygienischen Durchführung der Blutzuckermessung
Fachausschuss Hygiene, Bau und Technik der DGSV: Anforderungen für den Bau oder Umbau einer Aufbereitungseinheit
für Medizinprodukte (AEMP). Teil 8: Raumausstattung und Einrichtung einer Aufbereitungseinheit für flexible Endoskope
Fachausschuss Qualität der DGSV: Begehungen durch Überwachungsbehörden nach §26 MPG
FORTBILDUNG
Qualitätsmanagement in der AEMP – Chirurgische Standard-Instrumente. Teil 4: Sichtkontrolle, Pflege und Funktionskontrolle von atraumatischen Klemmen
INDUSTRIE
Neue Wandhalterung für die Flowpacks von Meliseptol Wipes sensitive
Digitale Praxisorganisation mit Tablet-PC – Das Praxisteam entlasten Prävention von nosokomialen Infektionen in Zeiten antibiotikaresistenter
Bakterien: Warum Händehygiene und das Reinigen von Oberflächen nicht ausreichen
Termine
Sachkunde
Autorenhinweise
Impressum
Editorial:
...neulich in der Zahnarzt-Praxis
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
„neulich“ ist in meinem Beispiel ersetzbar mit „immer wieder“! Denn immer wieder haben wir im Praxisalltag mit Herstellerangaben und Aufbereitungshinweisen zu tun, die weder die erforderlichen Angaben erfüllen noch umsetzbar sind.
Unser Oralchirurg kam von einer Fortbildung und brachte ein Fixierungsinstrument mit, mit dem kleine Nägel oder Membranen im Knochen fixiert werden. Für die kleinen Nägel gibt es einen Save-Behälter. Das Instrument besteht aus mehreren Teilen, die Gerätespitze kann abgezogen werden und der Schlagbolzen mit Schraubendreher und Ratsche mit einen Sechskantschraubendreher zerlegt werden. Laut Hersteller ist davon auszugehen, dass das Instrument mit allen Innenteilen mit Blut kontaminiert sein kann. Es soll sichergestellt werden, das Blut und physiologische Kochsalzlösung nicht zu Korrosion der Innenteile führt.
Die Aufbereitung beginnt mit der Risikobewertung und Einstufung durch den Anwender.
Das genannte Medizinprodukt wird von uns „kritisch“ eingestuft weil es steril zur Anwendung kommt. Zusätzlich wegen Hohlräumen und schwer zugänglichen
Teilen bestehen „besonderen Anforderungen an die Aufbereitung“ – das heißt, es gehört zur Gruppe B. Kritisch B eingestufte Instrumente müssen laut verschiedenen Gerichtsbeschlüssen maschinell gereinigt und thermisch desinfiziert werden.
Die letzte KRINKO/BfArM-Empfehlung die am RKI verabschiedet wurde, ist von 2012. Warum ist es dann im Jahr 2019 noch immer möglich, solche Aufbereitungshinweise zu geben: Reinigung und Sterilisation:...Die Instrumente sind mit Enzymlösungsmittel durchzubürsten. Eine Freigabe vom Hersteller zur maschinellen Reinigung und thermischen Desinfektion im validierten Prozess des RDG gibt es nicht.
Gerade für dieses Instrument mit Hohlräumen und Schrauben!
Wir diskutieren darüber, welche Instrumente steril zum Einsatz kommen müssen, wie multiresistente Erreger eingedämmt werden können, was evidenzbasiert bedeutet, und dass ZFA und MFA zur Aufbereitung von Medizinprodukten nach ihrer Ausbildung angeblich ausreichend qualifiziert sind. Gerade dieses Beispiel zeigt, wie wichtig die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV – geforderten Sachkenntnisse sind. Jedem Mitarbeiter in der Aufbereitung muss klar sein, dass wir schon sehr lange nicht mehr – und schon gar nicht im Jahr 2019 „mit Enzymlösungsmittel
durchbürsten“ und dann sterilisieren.
Eine gute Gelegenheit zur Überprüfung und Aktualisierung der Kenntnisse bietet unser diesjähriger DGSV-Kongress vom 2. – 4.Oktober in Fulda. Interessante
Vorträge, Diskussionen, Workshops, und besonders die Parallelsession am 3.10.2019 ab 11:00 Uhr wird spannend und interessant. Angaben der Hersteller
zur Aufbereitung von Medizinprodukten – worauf ist zu achten? Dies ist ein Beispiel, das neugierig macht! Das gesamte Kongressprogramm finden Sie wie
immer unter www.dgsv-ev.de.
Wir wünschen ihnen einen schönen Sommer, und bleiben Sie kritisch und neugierig!
Mit besten Grüßen
Ute Wurmstich
(Auszug)
Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), Sektion „Hygiene in der ambulanten und stationären Kranken-und Altenpflege/Rehabilitation“
Empfehlung zur hygienischen Durchführung der Blutzuckermessung
Korrespondierende Autorin: Sonja Bauer
Mit dem aktualisierten Papier wird Stellung genommen zur hygienischen Handhabung von Blutzuckermessgeräten und Zubehör, inklusive Aufbereitung zum Arbeitsschutz und zur Desinfektion/Antiseptik.
Ein unsachgerechter Umgang ist mit dem grundsätzlichen Risiko der Übertragung blutübertragbarer Viruserkrankungen wie Hepatitis B, C oder HIV verbunden.
Die folgenden Empfehlungen und Hinweise zur hygienischen Handhabung von Blutzuckermessgeräten und Zubehör richten sich an professionelle
Pflegende in der ambulanten und stationären Kranken- und Altenpflege/Rehabilitation. Für diesen Personenkreis gelten Medizinproduktegesetz,
Medizinproduktebetreiberverordnung, RKI-Richtlinien/KRINKO-Empfehlungen, Unfallverhütungsvorschriften und Herstellerangaben verbindlich.
Für Selbstanwender gelten die Bedienungsanleitungen ihrer Blutzuckermessgeräte sowie die Empfehlungen der diabetologischen Fachgesellschaften.
Geräte und Zubehör
Herstellerangaben
Messgeräte für die Blutzuckermessung können laut Herstellerangaben als Einpatienten- oder Mehrpatientengeräte deklariert sein. Diese Angaben sind für den Anwender verbindlich.
Stechhilfen sind immer nur patientenbezogen zu verwenden.
Medizinproduktegesetz
Das Medizinproduktegesetz verbietet den Einsatz von Medizinprodukten, welche die Sicherheit und Gesundheit der Patienten gefährden (§4 Abs. 1). Dies betrifft auch die Wiederverwendung von ausdrücklich als Einmalinstrumente deklarierten Medizinprodukten. Stichlanzetten zur Gewinnung des Bluttropfens
sind immer Einmalprodukte.
Risiken bei unzulässiger Wiederverwendung von Stichlanzetten am selben Patienten:
Die Stichlanzette ist nicht mehr steril.
Die Spitze einer mehrfach verwendeten Stichlanzette wird stumpf oder verbiegt.
Dadurch werden die Einstiche bei jeder Verwendung schmerzhafter.
Bei mehreren zu messenden Patienten besteht Verwechslungsgefahr
Verletzungsgefahr durch die Lanzettenspitze.
Damit erhöhtes Risiko der Übertragung blutübertragbarer Viruserkrankungen
Hinweis: Stichlanzetten sind Hilfsmittel und belasten bei Verordnung nicht den Etat des Verschreibenden (behandelnder Arzt).
Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu ergreifen.
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