Wiederzulassungsempfehlungen zu Gemeinschaftseinrichtungen überarbeitet
Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz sind in einer überarbeiteten Fassung (Stand 21.11.2019, Version 2) neu veröffentlicht worden.
Grundlegende Änderungen enthalten
Neben vielen kleineren Änderungen gibt es grundlegende Modifikationen insbesondere für Hepatitis E und EHEC-Enteritis/HUS. Zukünftig wird auf der Basis des stx-Nachweise zwischen HUS-assoziierten und nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stämmen unterschieden werden. EHEC-Stämme mit stx2-Nachweis werden als HUS-assoziiert klassifiziert.
Ärztliches Urteil auch mündlich gültig
Das Tätigkeits- bzw. Besuchsverbot in der Gemeinschaftseinrichtung gilt, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Dieses Urteil kann durch den behandelnden Arzt oder den Arzt des Gesundheitsamtes mündlich erfolgen. § 34 IfSG fordert keine schriftliche Bescheinigung über das ärztliche Urteil, dennoch kann diese zur Absicherung aller Beteiligten sinnvoll sein.
Quelle
RKI. Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz. Stand 21.11.2019, Version 2. Download hier über die Website des RKI
Weitere Informationen
Askar M, Milde-Busch A, Mücke I, Rexroth U, Diercke M: Aktualisierung der RKI-Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz. Epid Bull 2019;47:505 – 506.
Pörtner K, Fruth A, Flieger A, Middendorf-Bauchart B, Mellmann A, Falkenhorst G: Überarbeitung der RKI Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 IfSG nach EHEC- Infektion. Epid Bull 2019;47:506.
STIKO-Empfehlungen 2019/2020: Epid Bull 2019;34.