Aus diesem Gesetz ergeben sich teilweise umfangreiche Änderungen in einer Vielzahl anderer Gesetze, einschl. dem Infektionsschutzgesetz.
Aus dem Leitsatz des BGH [...] Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt.
Der Fall: Eine an Diabetes leidende Patientin verstarb nach Krankenhausaufenthalt an einer Sepsis. Die Hinterbliebenen beobachteten unter anderem Hygienemängel, die sie als mitursächlich für die Infektion ansahen.
Die Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) hat in Zusammenarbeit mit weiteren Fachgesellschaften Empfehlungen für Ärzte auf Intensivstationen herausgegeben, die Patienten mit COVID-19 betreuen.
Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Was tun, wenn die Schule geschlossen bleibt?
In diesem Fall ging es um einen etwaigen ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer intramuskulären Injektion des Medikaments Xylonest in die Schulter. Nach der Behandlung wurde eine durch Streptokokken hervorgerufene Phlegmone festgestellt. Es bildete sich ein Abszess, der schließlich operativ ausgeräumt wurde. Der linke Arm kann in der Folge nur noch bis auf Schulterhöhe angehoben werden. Gegen das Urteil des LG Gießen legte die Klägerin Berufung ein.
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COVID-19 ist das beherrschende Thema im Bereich Infektiologie und Hygiene. Daher haben wir für Sie zunächst aktuelle Dokumente mit einem rechtsverbindlichen Charakter zusammengestellt.
Am 31.01.2020 wurde im BAnz AT eine Verordnung zur Ausdehung der Meldepflicht nach §6 und § 7 IfSG für das neuartige Coronavirus „2019-nCoV“ veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 1. Februar 2020.
Für die Ausstattung, die Qualifikation und die Fortbildung von Hygienefachpersonal sind in einigen Bundesländern am 31. Dezember 2019 die Übergangsfristen für die Vorgaben in den jeweiligen Medizinhygieneverordnungen (MedHygVO) abgelaufen. Zu diesen Bundesländern zählen Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein und Thüringen.

Verlängerung des „Hygienesonderprogramms“
Das „Hygienesonderprogramm“ wurde auf Antrag der Koalition verlängert, jedoch nicht für alle laufenden Förderzeiträume.
Kinder, die Kontakt zu einer an Windpocken erkrankten Person hatten und über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen, dürfen vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz (§28 Abs. 1 Satz 1) ist dies eine geeignete und notwendige Schutzmaßnahme, stellte das Verwaltungsgericht Weimar in einem Beschluss vom 14. März 2019 fest.
In dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel geht es um Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung für eine Infektion mit nachfolgendem Gesundheitsschaden, die sich die Klägerin während eines Krankenhausaufenthaltes nach der Geburt zuzog.
Der Kläger in diesem Verfahren betreibt eine Zahnarztpraxis, in der auch kieferchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden. Im Februar 2015 hatte das Gesundheitsamt Mängel bei der Aufbereitung von Medizinprodukten festgestellt und zur Behebung angemahnt. Hierzu gehörte das Fehlen von Standardarbeitsanweisungen für die manuellen Aufbereitungsschritte der Medizinprodukte, die Aufstellung des Sterilisators in Kellerräumen (unreiner Bereich) und die mangelnde chargenbezogene Kontrolle und Dokumentation von Aufbereitungsschritten.
Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz sind in einer überarbeiteten Fassung (Stand 21.11.2019, Version 2) neu veröffentlicht worden.
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