Aktuelles aus der Rechtsprechung: Intramuskuläre Injektion des Medikaments Xylonest in die Schulter: Aufziehen von Spritzen vor der Applikation OLG Frankfurt, Urteil vom 06.08.2019 – 8 U 9/18

© iStock.com/DNY59

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Fallbeschreibung

In diesem Fall ging es um einen etwaigen ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer intramuskulären Injektion des Medikaments Xylonest in die Schulter. Nach der Behandlung wurde eine durch Streptokokken hervorgerufene Phlegmone festgestellt. Es bildete sich ein Abszess, der schließlich operativ ausgeräumt wurde. Der linke Arm kann in der Folge nur noch bis auf Schulterhöhe angehoben werden. Gegen das Urteil des LG Gießen legte die Klägerin Berufung ein.

 Die Vorwürfe der Klägerin

Die Klägerin hatte behauptet, die verabreichten Injektionen seien nicht indiziert gewesen, der Arzt habe die Injektion ohne hinreichende Desinfektion durchgeführt, die Spritzen seien zu lange vorab aufgezogen gewesen, und der Arzt hätte die Infektion bei einem zwei Tage nach der Injektion erfolgten Praxisbesuch der Schulter trotz eindeutiger Symptome nicht erkannt.

Das Urteil des Berufungsgerichts

Die gewählte Behandlung wurde vom OLG Frankfurt als nicht behandlungsfehlerhaft eingestuft, es hätten auch keine hinreichenden Entzündungszeichen zur Erkennung der Infektion vorgelegen. Weiterhin gelang es der Klägerin nicht, bei der Durchführung der Injektion einen Behandlungsfehler des Arztes zu beweisen.

 Beurteilung des „zeitnahen Aufziehens“ der Spritze

Unstreitig war zwischen den Parteien, dass der Arzt „nach Aufbringen eines Desinfektionsmittels zwei fertig aufgezogene, auf einem Tisch bereitliegende Spritzen mit dem Medikament Xylonest in den Muskel“ injizierte. Der Sachverständige hatte in seinem schriftlichen Gutachten vor dem Hintergrund der Angabe des Arztes, dass er bei Eintreffen der Klägerin in der Praxis die Anweisung zum Aufziehen der Spritzen gegeben habe, von einem zur Verabreichung „zeitnahen“ Aufziehen der Spritze gesprochen. In der Begründung wurde Bezug genommen auf die einschlägige Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention aus dem Jahr 2011 [1]. Hierin heißt es: „Die Zubereitung und das Aufziehen von Medikamenten soll unmittelbar vor der geplanten Applikation erfolgen, da In-vitro-Studien eine Keimvermehrung nach einer bis mehreren Stunden in Abhängigkeit von der Art des Medikamentes, vom initialen Keimeintrag und ggf. antimikrobiellen Eigenschaften von enthaltenen Zusätzen gezeigt haben.“

Die Einschätzung des Sachverständigen hat das Landgericht übernommen. Das OLG Frankfurt folgte dem Landgericht und argumentierte in seinem Urteil, die Einschätzung des Sachverständigen bzw. des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, da angesichts der Formulierung der zitierten Empfehlung, die auf Studien Bezug nimmt, bei denen sich eine Keimvermehrung nach einer bis mehreren Stunden gezeigt habe, von einer derart langen Zeitdauer hier keine Rede sein könne.

Die Berufung gegen das Urteil aus 2017 des Landgerichts Gießen wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Carola Ilschner


Literaturangabe:

  1. Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut. Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen. Bundesgesundheitsbl 2011;54:1135–1144.

 Zur Fragestellung des Aufziehen von Spritzen siehe

  • Hygiene- und Rechtsfragen bei Injektionen, HuR 2.5.1,

und u.a. die folgenden Urteile aus Hygiene und Recht:

  • HuR Urt. 2, BGH1968, Periartikuläre Injektion
  • HuR Urt. 23, OLG Köln 1987, Intramuskuläre Injektion
  • HuR Urt. 33, OLG Stuttgart 1989, Intramuskuläre Injektion
  • HuR Urt. 54, OLG München 1994, Intramuskuläre Injektion
  • HuR Urt. 72, OLG Düsseldorf 1997, Intramuskuläre Injektion
  • HuR Urt. 83, OLG Köln 1998, Intramuskuläre Injektion
  • HuR Urt. 84, OLG Düsseldorf 1998, Intramuskuläre Injektion
  • HuR Urt. 125, LG München 2004, Intraartikuläre Injektion
  • HuR Urt. 273, LG Detmold 2013, Bursapunktion
  • HuR Urt. 292, OLG Köln 2015, Intraartikuläre Injektion

 Weiterführende Literatur, siehe auch:

 

Bildquelle: iStock

Tags: Urteil, KRINKO
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