Kinder, die Kontakt zu einer an Windpocken erkrankten Person hatten und über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen, dürfen vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz (§28 Abs. 1 Satz 1) ist dies eine geeignete und notwendige Schutzmaßnahme, stellte das Verwaltungsgericht Weimar in einem Beschluss vom 14. März 2019 fest.
Einstufung als ansteckungsverdächtig nach IfSG
Im Rahmen einer Faschingsveranstaltung an der Schule hatten die zwei Kinder der Klägerin, die nur einen unvollständigen Impfschutz aufwiesen, Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind. Die Behörde hatte die beiden Kinder daraufhin als ansteckungsverdächtig eingestuft (§2 Nr. 7 IfSG) und für 16 Tage ein Schulbetretungsverbot angeordnet. Eine empfohlene postexpositionelle Schutzimpfung (Riegelimpfung) hatten sie nicht erhalten; ein Impfzwang bestand nicht.
Keine Diskriminierung von ungeimpften gegenüber geimpften Kindern
Die Mutter wehrte sich gegen den Schulausschluss ihrer beiden Kinder. Das Verwaltungsgericht sah jedoch die angeordnete Schutzmaßnahme als recht- und verhältnismäßig an. Die Ansteckungsgefahr und das Weiterverbreitungsrisiko sind bei nicht geimpften Kindern anders einzustufen als bei geimpften Kindern. Daher läge auch keine Diskriminierung der unzureichend geimpften Kinder gegenüber den geimpften Kindern vor, wie die Klägerin angegeben hatte.
Eltern tragen die Konsequenzen der Nichtimpfung
„Entscheiden sich Eltern, entgegen der sachverständigen Empfehlung der STIKO auf eine Impfung ihrer Kinder zu verzichten, haben sie und ihre Kinder die Konsequenzen der Nichtimpfung zu tragen“, so das VG Weimar.
Carola Ilschner
Siehe auch weitere Urteile in Hygiene und Recht (HuR)
- HuR Urt. 216, OVG Niedersachsen 2011, Schulbetretungsverbot (Masern)
- HuR Urt. 244, BVerwG 2012, Schulbetretungsverbot (Masern)
- HuR Urt. 287, VG Berlin 2015, Schulbetretungsverbot (Masern)
- HuR Urt. 288, VG Berlin 2015, Schulbetretungsverbot (Masern)
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