Weiterer BGH-Beschluss zur sekundären Darlegungslast bei Hygienemängeln

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Weiterer BGH-Beschluss zur sekundären Darlegungslast bei Hygienemängeln

BGH, Beschluss vom 25.6.2019 – VI ZR 12/17 

In diesem Fall geht es um einen Patienten, der nach einer Injektionsbehandlung von Lumboischialgien beim Hausarzt infolge zunehmender Bauch- und Rückenschmerzen stationär behandelt wurde. Die Schmerzen verschlimmerten sich weiter, die Ursache konnte nicht gefunden werden. In der Folgezeit kam der Patient auf die Intensivstation und wurde mit einem Reserve-Antibiotikum behandelt. Es bestand der Verdacht auf eine Lungenentzündung und einen Harnwegsinfekt. In den bereits angelegten Blutkulturen zeigte sich ein Befall mit Staphylococcus aureus. Gegen diese Infektion war zuvor bereits eine Antibiose eingeleitet worden. Der Zustand besserte sich nicht, der Patient musste intubiert werden.

Es wurden abszessverdächtige Herde im Bereich der Rückenmuskulatur festgestellt. An den Folgetagen wurden Staphylococcus epidermidis, Serratia marescens, Candida albicans und Candida glabrata nachgewiesen. Die Antibiotikatherapie wurde umgestellt. Letztlich verstarb der Patient jedoch nach Diagnose einer ausgeprägten systemischen Entzündung. 

Die Klägerin hat vorgebracht, es liege zwar die Vermutung sehr nahe, dass sich der Patient durch die vorstationäre Injektionsbehandlung mit Staphylococcus aureus infiziert habe. Es hätten aber Hygienemängel in der Klinik bestanden, ansonsten hätte sich der Patient nicht mit einer Vielzahl von aggressiven Keimen infizieren und es hätte nicht zu der nosokomialen Infektion, dem Harnwegsinfekt und der Pilzinfektion kommen können. Zum Beweis dafür hat sie sich auf Sachverständigengutachten berufen.

Das Landgericht Bielefeld hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wandte die Klägerin sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die Erfolg hat. Das BGH hat ausgeführt, dass die an eine hinreichende Substantiierung des Klagevortrags zu stellenden Anforderungen des Berufungsgerichts überspannt gewesen seien. Die Patientenseite darf sich auf den Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet. Der Patient sei insbesondere nicht dazu verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Hamm) zurückverwiesen. 

Weitere Urteile zu dieser Thematik, auch vom BGH, finden Sie in Hygiene und Recht (HuR)beispielsweise die Urteile HuR Nr. 44, 301, 304 und 332 mit ausführlichen Anmerkungen der Herausgeber.


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