Leserbrief von Frau Prof. Dr. Heike Martiny zu "Aufbereitung von Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt"

Leserbrief von Frau Prof. Dr. Heike Martiny, Berlin, zum Beitrag der Arbeitsgruppe (AG) „Angewandte Hygiene“ der Desinfektionsmittelkommission des VAH „Aufbereitung von Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt“ Hygiene & Medizin 2019; 44 (1–2): 9–18.

Es ist zu beachten, dass Dinge, die von mir im Folgenden nicht angesprochen werden, nicht automatisch keiner Diskussion bedürften.
Um für den Leser eine Nachvollziehbarkeit der Argumente zu erleichtern, erfolgen meine Kommentare überwiegend kapitelbezogen.

Kapitel 1. Einleitung und Hintergrund
Laut diesem Kapitel werden in der Mitteilung der AG „für die folgenden Sonden mit Schleimhautkontakt Empfehlungen zur manuellen Aufbereitung gegeben, wenn die maschinelle Aufbereitung nicht möglich ist bzw. vom Hersteller nicht empfohlen wird…“. Es wird korrekt auf die KRINKO-/BfArM-Empfehlung zu den „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ Bezug genommen, die wohl unbestritten eine Verbindlichkeit besitzt, die weit über das hinausgeht, was landläufig unter einer Empfehlung verstanden wird [siehe § 8 Abs. 2; MPBetreibV; Stand 29.11.2018]. In der Mitteilung der AG vermisse ich jedoch den Hinweis auf diese Verbindlichkeit. Leider werden in der Mitteilung der AG in den nachfolgenden Kapiteln zum Teil dazu sogar gegensätzliche Empfehlungen abgegeben, ohne dass dazu Literatur oder fachliche Argumente angeführt werden, die diese Abweichungen begründen.

Kapitel 2. Mindestanforderungen an das Wirkspektrum von Desinfektionsmitteln für Ultraschallsonden
In diesem Kapitel wird die KRINKO-/BfArM-Empfehlung praktisch mit den Empfehlungen anderer Autoren auf die gleiche Ebene gestellt und es wird gesagt: „Es ist für Betreiber, Anwender und auch Überwachungsbehörden problematisch, dass von den verschiedenen Gremien Empfehlungen herausgegeben werden, die sich in wichtigen Details voneinander unterscheiden.“ Nach meinem Verständnis ist gerade in der KRINKO-/BfArM-Empfehlung das Wirkspektrum eindeutig geregelt und dies hat mit der Art der durchzuführenden Desinfektion (Tauch- oder Wischdesinfektion bzw. thermischer Desinfektion) nichts zu tun.

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