Leserbrief von Ralf Schmähling, Nanosonics Europe GmbH, Poppenbütteler Bogen 66, 22399 Hamburg, zum Beitrag der Arbeitsgruppe (AG) „Angewandte Hygiene“ der Desinfektionsmittelkommission des VAH „Aufbereitung von Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt“, Hygiene & Medizin 2019; 44 (1–2): 9–18.
Vielen Dank für die Anregung, das Thema Aufbereitung von Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt zu diskutieren. Gerne nehmen wir diese Einladung an und stellen folgende Kernpunkte zur Diskussion:
VAH-Zertifizierung
Es wird empfohlen, für die Desinfektion ein VAH-zertifiziertes Tuchsystem zu verwenden.
Stand 6. August 2019 ist in der Rubrik „Instrumentendesinfektion“ allerdings kein viruzid wirksames Wischtuch zertifiziert. Auch in der Rubrik „Flächendesinfektion“ sind die Optionen mit fünf gelisteten Verfahren mit einer Einwirkzeit von 5 min (konz.) sehr begrenzt [1].
In diesem Zusammenhang möchten wir an eine Mitteilung des VAH erinnern, in denen untersuchte Wirkstoffe im Carrier- Test nach DVV 2012 (Phase 2 / Stufe 2) keine viruzide Wirksamkeit aufweisen konnten. Als Resultat dieser Untersuchungen hieß es: „Die Desinfektionsmittel-Kommission im VAH wird zukünftig nur noch Flächendesinfektionsverfahren mit viruziden Aussagen in die VAH-Liste aufnehmen, wenn auch Phase 2/Stufe 2-Tests vorgelegt werden“ [2].
Allerdings steht es außer Frage, dass es sich bei einem Medizinprodukt wie einer Ultraschallsonde um ein Instrument und nicht um eine Fläche handelt. Hierauf weist auch die DGKH ausdrücklich in der von Ihnen erwähnten Mitteilung hin [3].
Frage: Ist der Mangel an VAH-zertifizierten Wisch-Optionen als Konsequenz der damaligen Untersuchungsresultate zu verstehen? Wie kann ein Betreiber mangels Optionen das von der AG empfohlene Wischverfahren durchführen?
Validierung
Ihr Hinweis, dass gemäß MPBetreibV §8 Abs. 4 alle Aufbereitungsprozesse, unabhängig davon, ob sie maschinell oder manuell durchgeführt werden, im Auftrag des Betreibers durch qualifizierte Fachkräfte zu validieren sind, ist zu begrüßen. Eine Prozessvalidierung am Ort des Betreibers – in Klinik sowie Niederlassung – in Anlehnung an die Leitlinie zur Validierung der manuellen Reinigung und manuellen chemischen Desinfektion von Medizinprodukten [4] sollte im Sinne der Patientensicherheit auch für Wischtuchverfahren gefordert werden. Als Messlatte ist allerdings in der Leitlinie der KRINKO zu lesen: „Die Anwendung manueller Verfahren setzt bei Verfügbarkeit maschineller Verfahren voraus, dass der Beleg über die Äquivalenz der Leistungsfähigkeit manueller und maschineller Verfahren erbracht wurde“ [5].
Frage: Hat Ihre Arbeitsgruppe die in Ihrer Mitteilung benannten Aufbereitungsprozesse gemäß Leitlinie aus Betreibersicht validiert? Gerne stellen wir unsere Validierungsdokumentation mit Hinweis auf das Äquivalenzprinzip als Diskussionsgrundlage zu Verfügung.
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