G-BA verlängert Kassenleistung für Liposuktion bei Lipödem im Stadium III bis Ende 2025

© iStock.com/Marc-Elias

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Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Die befristete Regelung, wonach die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, wird bis Ende 2025 gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verständigte sich am 19. September 2024 darauf, den vorläufigen Leistungsanspruch um ein Jahr zu verlängern. Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten.
Aktuell werden die ersten Daten der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ausgewertet. Die LIPLEG-Studie soll die Frage beantworten, welchen Nutzen die Methode im Vergleich zu einer alleinigen konservativen, symptomorientierten Behandlung hat. Die vollständig ausgewerteten Studienergebnisse erhält der G-BA im Dezember 2024. Auf Basis des neuen Wissensstandes wird der G-BA beraten, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird. Geplant ist, dass eine Beschlussfassung Mitte des Jahres 2025 erfolgt.

Hintergrund: Liposuktion zur Behandlung des Lipödems
Beim Lipödem handelt es sich um eine massive Fettverteilungsstörung an den Armen und/oder Beinen. Zusätzlich bestehen vermehrte Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperteilen. Das Lipödem tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf. Da die Ursache des Lipödems bisher unbekannt ist, zielt die meist lebenslang anzuwendende konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab – die bestehende Fettverteilungsstörung kann hiermit jedoch nicht beeinflusst werden. Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird. In der Regel müssen die Betroffenen für eine Behandlung mehrmals operiert werden.
Den Antrag zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem stellte die Patientenvertretung im G-BA. Wegen der unzureichenden Studienlage hatte der G-BA den Beschluss gefasst, die Bewertung auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Die Eckpunkte der sogenannten LIPLEG-Studie hat der G-BA in der entsprechenden Erprobungs-Richtlinie festgelegt.

 

Kommentar zur Verlängerung des Leistungsanspruchs einer Liposuktion bei Lipödem im Stadium III

Prof. Dr. Knut Kröger, Krefeld

Am 19. September 2024 hat der G-BA eine Pressemitteilung veröffentlicht mit dem Titel „Liposuktion beim Lipödem im Stadium III: G-BA verlängert befristeten Leistungsanspruch bis Ende 2025“. In der Mitteilung heißt es:

„Die befristete Regelung, wonach die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Kassenleistung ist, wird bis Ende 2025 gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verständigte sich heute darauf, den vorläufigen Leistungsanspruch um ein Jahr zu verlängern. Damit bleibt die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten.
Aktuell werden die ersten Daten der Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ausgewertet. Die LIPLEG-Studie soll die Frage beantworten, welchen Nutzen die Methode im Vergleich zu einer alleinigen konservativen, symptomorientierten Behandlung hat. Die vollständig ausgewerteten Studienergebnisse erhält der G-BA im Dezember 2024. Auf Basis des neuen Wissensstandes wird der G-BA beraten, ob die
Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird. Geplant ist, dass eine Beschlussfassung Mitte des Jahres 2025 erfolgt.“

Der G-BA hat die Einleitung des Beratungsverfahrens „Bewertung der Liposuktion bei Lipödem gemäß §§ 135 Absatz 1 und 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ bereits am 22. Mai 2014 beschlossen. Die Bewertung würde damit nach mehr als 10 Jahren zu einem Ergebnis kommen.
In „Tragende Gründe“ zu den Beschlüssen des G-BA vom 19. September 2024 heißt es:

„Aufgrund der noch laufenden Ergebnisauswertung der Erprobung zum Beobachtungszeitraum von 12 Monaten nach Abschluss der Liposuktion ist die Verlängerung der Befristungen erforderlich, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA zu gewährleisten. Der G-BA geht aktuell davon aus, dass seine abschließende Entscheidung bis zum 1. Oktober 2025 in Kraft treten wird. Die Befristung der Aufnahme der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III in die jeweilige Anlage I der MMV-RL und der KHMe-RL sowie die Befristung der Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Liposuktion bei Lipödem im Stadium III werden daher bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.“

Wichtig: Die konservative Therapie muss der Liposuktion vorausgehen
Durch die als Liposuktion bezeichnete Absaugung des krankhaften Fettgewebes wird zwar – häufig in mehreren Teileingriffen – versucht, eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit und damit eine Linderung der Beschwerden zu erreichen.
Grundsätzlich gilt aber, dass ein operatives Fettabsaugen des Lipödems im Stadium III erst dann durchgeführt werden kann, wenn zuvor eine konservative Therapie nicht zur Linderung der Beschwerden geführt hat. Die Therapie muss mindestens sechs Monate lang durchgeführt worden sein und kann zum Beispiel Lymphdrainage, Kompression oder Bewegungstherapie umfassen.

Diagnose des Lipödems im Stadium 3
Für eine gesicherte Diagnose des Lipödems im Stadium 3 muss der behandelnde Arzt dem G-BA zufolge feststellen, dass die Patientin bzw. der Patient an einer übermäßigen Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und einem Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten leidet, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind. Die aktuelle S2k-Leitlinie Lipödem (AWMF-Registernummer 037-012) von 2024 rät allerdings von der Stadieneinteilung ab. So heißt es dort:

„Die in der Literatur bisher gebräuchliche Stadieneinteilung der Morphologie soll nicht als Maß für die Schwere der Krankheit verwendet werden.“

Die Forderung nach einer „gesicherten Diagnose des Lipödems im Stadium 3“ lässt den Kostenträgern damit viel Spielraum.

 

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