von Susanne Moser
Am 01.07.2022 unterzeichneten der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und 14 Verbände aus dem Pflegebereich den „Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d Sozialgesetzbuch V“. Mit 3 Monaten Verspätung ebneten sie damit den Weg für die Umsetzung einer neuen Rechtsnorm, die noch die frühere Bundesregierung mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) geschaffen hatte.
Worum geht es im § 64d SGB V?
Eigentlich handelt es sich bei dem neuen § 64d SGB V um eine Spezifizierung des bestehenden § 63 SGB V, in dem sogenannte Modellvorhaben zur „Weiterentwicklung“ der Versorgung geregelt sind. In diesem Fall geht es um die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf besonders qualifizierte Pflegefachleute. Im Vergleich zu den bisherigen Modellprojekten nach § 63 SGB V gelten jedoch einige Besonderheiten [2]:
- Die Krankenkassen sind verpflichtet, mindestens ein Modellvorhaben pro Bundesland durchzuführen.
- Voraussetzung für die Umsetzung der Modellprojekte ist der eingangs erwähnte Rahmenvertrag, der eigentlich bis zum 31.03.2022 abgeschlossen werden sollte.
- Diese Vorhaben müssen spätestens am 01.01.2023 beginnen.
- Die Modellprojekte sind auf maximal 4 Jahre befristet.
- Alle Modellprojekte werden evaluiert und können abhängig vom Ergebnis auf der Grundlage von Verträgen nach § 140a SGB V in die Regelversorgung überführt werden.
Was regelt der Rahmenvertrag?
Die Präambel des Rahmenvertrages liest sich vielversprechend: Ziel ist es unter anderem, die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern und so dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Im § 3 des Vertrages geht es dann darum, welche Bedingungen zur „selbstständigen Ausübung der Heilkunde durch Pflegefachpersonen“ erfüllt sein müssen und wie weit die Übertragung in der Praxis gehen darf:
- Voraussetzung ist die Diagnose und Indikationsstellung durch einen Arzt.
- Beides teilt der Arzt dokumentiert an die Pflegefachperson mit, die daran gebunden ist.
- Anderweitige entgegenstehende Entscheidungen oder Maßnahmen des Arztes können die Ausübung der übertragenen Aufgaben begrenzen, um eine kontraindizierte Behandlung zu vermeiden.
In Anlage 1 findet sich ein Katalog übertragbarer ärztlicher Leistungen für derzeit 3 Bereiche, die die standardisierten Ausbildungsmodule nach § 14 Abs. 4 Pflegeberufegesetz widerspiegeln:
- Diabetes mellitus
- Chronische Wunden
- Demenz
In einer ausführlichen Tabelle sind die Qualifikationsvoraussetzungen für die Pflegefachleute, Beschreibungen der einzelnen Tätigkeiten und die Grenzen der Übertragbarkeit aufgelistet. Ergänzend dazu nennt die Anlage 2 die relevanten ICD-10-Diagnoseschlüssel.
Ein weiterer wichtiger Vertragsinhalt sollte sich in § 9 „Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit“ finden. Allerdings verweisen die eher unkonkreten Regelungen auf die jeweiligen bundesländerspezifischen Vereinbarungen [1].
Zusatzqualifikation als Zugangsvoraussetzung
Entscheidend für die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten und damit der Teilnahme an einem Modellvorhaben ist, dass die Pflegefachperson über eine spezifische Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz verfügt. Im Bereich „chronische Wunden“ handelt es sich um das Grundlagenmodul und das Modul W2 (Erweiterte heilkundliche Verantwortung für Pflege- und Therapieprozesse mit Menschen aller Altersstufen, die von chronischen Wunden oder schwerheilende Wunden betroffen sind) [1]. Für letzteres sieht das Bundesinstitut für Berufsbildung eine Ausbildungsdauer von 300 Stunden vor [3]. Die so qualifizierten Pflegefachleute sind idealerweise angestellt – entweder bei Pflegediensten nach § 132a Abs. 4 SGB V oder bei Ärzten und Medizinische Versorgungszentren [1].
Realitäts-Check – was ändert sich mit dem § 64d SGB V wirklich?
So neu sind die „neuen“ Modellvorhaben nach § 64d SGB V nicht. Denn mit dem § 63 Abs. 3c SGB V ist die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachleute schon seit dem Jahr 2012 möglich – mit bislang wenig erkennbarem Erfolg. Ein wichtiger Unterschied: In dieser bestehenden Rechtsgrundlage definiert nicht ein Rahmenvertrag, sondern die „Heilkundeübertrags-Richtlinie“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die übertragbaren Tätigkeiten [4,5]. Diese G-BA-Richtlinie zum § 63 Abs. 3c SGB V und der Wortlaut der neuen Rahmenvertrags nach § 64d SGB V weisen auf den ersten Blick einige Ähnlichkeiten auf [1,5].
Es sind jetzt noch knapp 3 Monate Zeit, bis zum gesetzlich verordneten Starttermin der Modellvorhaben. Das heißt, bis dahin müssten die Vereinbarungen zu dem Modellvorhaben auf Landesebene abgeschlossen und viele weitere Detailfragen für die Umsetzung geklärt sein. Bislang sind noch keine konkreten Pläne bekannt. Aber vielleicht kommt bis zum Jahresende doch noch Bewegung in die Sache? Immerhin zeigte sich Anfang September 2022 die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe aufgeschlossen gegenüber den neuen Modellvorhaben und möchte den Krankenkassen ihre aktive Beteiligung anbieten. Das Thema Wundversorgung steht dabei ganz oben auf der Liste.
Quellen:
[1] Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d Sozialgesetzbuch V. 01.07.2022, unter: https://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvertrag___64d_SGB_V.pdf (abgerufen am 13.09.2022)
[2] Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) vom 11. Juli 2021. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 19. Juli 2021, unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s2754.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2754.pdf%27%5D__1662295828818 (abgerufen am 13.09.2022)
[3] Standardisierte Module zum Erwerb erweiterter Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Aufgaben. Fachkommission nach § 53 PflBG. Bundesinstitut für Berufsbildung. 2022, unter: https://www.bibb.de/dienst/veroeffentlichungen/de/publication/show/17717 (abgerufen am 13.09.2022)
[4] „Wir brauchen endlich ein zeitgemäßes Heilkundegesetz“ Ärztezeitung, 08.11.2021, unter: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Wir-brauchen-endlich-ein-zeitgemaesses-Heilkundegesetz-424253.html (abgerufen am 13.09.2022)
[5] Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V Stand: 20. Oktober 2011 des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c SGB V (Richtlinie nach § 63 Abs. 3c SGB V), in Kraft getreten am: 22.03.2012, unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/77/ (abgerufen am 13.09.2022)
[6] KVWL will Zusammenarbeit mit nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen stärken. Ärztezeitung. 06.09.2022, unter: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/KVWL-will-Zusammenarbeit-mit-nicht-aerztlichen-Gesundheitsberufen-staerken-432127.html (abgerufen am 13.09.2022)